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RegioChance-Netzwerktreffen April 2017 zu Gast Marion Kenklies mit dem Thema: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Reklamation einfach gemacht

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Reklamation einfach gemacht von Marion Kenklies

Mit der Hinweispflicht für Unternehmer ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz am 1.2.2017 endgültig in Kraft getreten. Was verbirgt sich hinter diesem langen Namen?
In den letzten Jahren hat die EU den Verbraucherschutz erheblich gestärkt. Festzustellen ist aber, dass trotz guter Gesetzeslage die Verbraucher nicht wirklich zu ihrem Recht kommen. Wie oft wird etwas gekauft und erfolglos reklamiert, wenn es nicht funktioniert? Am Ende verzichtet der Verbraucher, weil es zu aufwendig, zu teuer und zu kompliziert ist, die Rechte mittels Rechtsanwalt gerichtlich durchzusetzen.
Mit Hilfe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll es Verbrauchern nun einfach, schnell und kostengünstig möglich sein, ihre Rechte gegen Unternehmer durchzusetzen, völlig unabhängig von der Vertragsart.

Online kann bei den anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen ein Antrag gestellt werden. Der Verbraucher wird durch den Antrag geleitet, am Ende steht ein Klick auf Versenden. Der Antrag wird durch die Verbraucherschlichtungsstelle registriert. Im nächsten Schritt wird der Antrag an den Unternehmer weitergeleitet mit der Frage, ob dieser sich an dem Verfahren beteiligt.
Sofern er dies tut, erstellt der Streitschlichter ein Gutachten und übermittelt den Parteien einen Vorschlag. Nehmen die Parteien diesen an, wird die Regelung verbindlich. Sofern eine Partei oder beide nicht zustimmen, bleibt der Vorschlag unwirksam.

In jedem Fall gibt es am Ende des Verfahrens eine Rechnung, die ausschließlich der Unternehmer zu tragen hat. Lediglich im Fall eines offensichtlichen gravierenden Missbrauchs fällt für den Verbraucher eine Missbrauchsgebühr von max. 35 € an.
Um dieses kostengünstige, einfache Verfahren allen Verbrauchern bekanntzumachen und um die Unternehmer zu animieren, sich zu beteiligen, wurden die Unternehmer verpflichtet, im Streitfall zu erklären, ob sie bereit sind, an der Schlichtung teilzunehmen. Sofern die Unternehmen eine bestimmte Größe haben, muss die Erklärung schon vorab auf der Webseite und in den AGB veröffentlicht werden. Bei Verstößen gegen diese Hinweispflicht drohen teure Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Die Website von Marion Kenklies.

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